Leitfaden · EU

EUDR Artikel 9: Checkliste der erforderlichen Informationen

Praxisliste für Produkt-, Lieferanten-, Mengen-, Herkunfts- und Geolokationsdaten nach Artikel 9 EUDR.

Viele EUDR-Projekte scheitern nicht an der Risikobewertung, sondern daran, dass die Basisinformationen unvollständig sind. Artikel 9 ist deshalb ein sinnvoller Ausgangspunkt für Datenlücken.

Inhalt zuletzt geprüft: 2026-08-31

Das Wichtigste

  1. 01

    Produktbeschreibung, Menge und relevante Rohstoffe erfassen.

  2. 02

    Lieferanten- und Abnehmerinformationen nachvollziehbar zuordnen.

  3. 03

    Ursprungsland und Geolokation der Produktionsflächen dokumentieren.

  4. 04

    Produktionsdatum/-zeitraum und erforderliche Nachweise verfügbar halten.

Praktischer nächster Schritt

Erstellen Sie für einen Warenstrom eine Feld-für-Feld-Datenmatrix und markieren Sie Quelle, Verantwortliche, Aktualität und Losbezug für jede Information.

Häufiger Fehler

Alle Kästchen abzuhaken, ohne Verantwortliche, Nachweisorte und offene Unsicherheiten zu dokumentieren.

Grenzen und Prüfung

Die Checkliste deckt die Informationsphase ab, nicht automatisch die gesamte Sorgfaltspflicht oder Risikobewertung.

Regulatorische Aussagen beruhen auf Primärquellen oder offiziellen Referenzen. Prüfen Sie vor einer Entscheidung immer die aktuell verlinkte Fassung und die für Ihren Fall geltende Rechtslage.

Quellen und Referenzen

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